ich hoffe, hier ist der richtige Ort für meine Fragen und jemand kann diese beantworten, oder mir sagen, an wen ich mich wenden kann. Meine Fragen beziehen sich auf die Bestimmungen zum Diplomzeugnis in der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsphysik von 2000:
§29(1) Satz 3: "Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 26) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden."
1. Was ist mit Studienrichtung uns Studienschwerpunkte gemeint? In etwa Wirtschaftswissenschaften (Finance)? Informatik (Systemnahe Software)?
2. Gegebenenfalls? Welcher Fall muss gegeben sein? Bezieht sich "auf Antrag des Kandidaten" nur auf den Rest des Satzes?
§29(1) Satz 5: "Auf Antrag des Kandidaten ist die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) in einem Beiblatt zum Zeugnis anzugeben."
1. Wo und bis wann muss man den Antrag stellen, um dieses Beiblatt zu bekommen?
2. Ist auf dem Zeugnis vermerkt, dass es dieses Beiblatt gibt?
Herr Brackenhofer hat wegen deiner Fragen mal beim Studiensekretariat nachgefragt (Frau Pichler). Hier sind die Antworten:
> Meine Fragen beziehen sich auf die Bestimmungen zum > Diplomzeugnis in der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang > Wirtschaftsphysik von 2000:
> §29(1) Satz 3: > "Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die > Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag des Kandidaten - das > Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 26) und die bis > zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in > das Zeugnis aufgenommen werden." > > 1. Was ist mit Studienrichtung uns Studienschwerpunkte gemeint? > In etwa Wirtschaftswissenschaften (Finance)? > Informatik (Systemnahe Software)?
Ich denke, dass diese Formulierung aus der Rahmenordnung für Physik stammt und so übernommen wurde. In der Wirtschaftsphysik gibt es meines Wissens keine Studienrichtung und keinen Studienschwerpunkt.
> 2. Gegebenenfalls? Welcher Fall muss gegeben sein? Bezieht > sich "auf Antrag des Kandidaten" nur auf den Rest des Satzes?
Gegebenenfalls bezieht sich also auf den Fall, dass eine Universität den Studiengang mit Studienrichtung und/oder Schwerpunkten anbietet - was bei uns nicht der Fall ist. Die Formulierung "Auf Antrag des Kandidaten" bezieht sich nur auf das Ergebnis der Zusatzfächer und die Fachstudiendauer.
> §29(1) Satz 5: > "Auf Antrag des Kandidaten ist die Notenverteilung des > jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) in einem > Beiblatt zum Zeugnis anzugeben." > > 1. Wo und bis wann muss man den Antrag stellen, um dieses > Beiblatt zu bekommen?
Der Antrag sollte vor Aushändigung des Zeugnisses gestellt werden. Das Ranking werden wir analog zur Regelung der Rahmenordung machen (also eine Referenzgruppe bilden diejenigen Studierenden, die im Jahr bis zum Prüfungsdatum dieselbe Prüfung absolviert haben, also bei vier Prüfungen vier Rankings).
> 2. Ist auf dem Zeugnis vermerkt, dass es dieses Beiblatt gibt?
Nein, auf dem Zeugnis ist nicht vermerkt, dass es dieses Beiblatt gibt. Aus dem Beiblatt selbst geht jedoch hervor, dass es zum Zeugnis vom xx.xx.2009 gehört.
Kannst Du die Antworten für mich ins Forum stellen?